Offitec GmbH AGB
(Stand: November 2025)
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen Offitec GmbH (nachfolgend Offitec) und ihren Kunden über die Herstellung, Lieferung, Inbetriebnahme, Garantie- und Servicearbeiten von Maschinen und Anlagen im Bereich Kühlung und Heizung.
Abweichende oder zusätzliche Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn sie von Offitec ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurden. Mit Vertragsabschluss anerkennt der Kunde diese AGB und verzichtet auf die Geltendmachung eigener Bedingungen.
2. Offerten / Unterlagen / Eigentum
Offerten von Offitec sind grundsätzlich freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet werden.
Die Gültigkeit einer verbindlichen Offerte beträgt maximal 30 Tage, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Alle technischen Unterlagen, Zeichnungen, Pläne, Software, Schulungsunterlagen und Berechnungen bleiben geistiges Eigentum von Offitec.
Ohne schriftliche Zustimmung dürfen sie weder kopiert, vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben.
3. Vertragsabschluss und Leistungsumfang
Ein Vertrag gilt als abgeschlossen, sobald:
- beide Parteien die Vertragsurkunde unterzeichnet haben,
- oder Offitec eine schriftliche Auftragsbestätigung ausgestellt hat,
- oder die Lieferung bzw. Ausführung erfolgt ist.
Der Leistungsumfang ergibt sich ausschliesslich aus der Auftragsbestätigung oder der Offerte.
Abweichungen sind nur gültig, wenn Offitec diese schriftlich bestätigt hat.
4. Änderungen und Zusätze nach Freigabe
Nach der offiziellen Freigabe der technischen Zeichnungen, des Designs oder der Maschinenparameter durch den Kunden sind Änderungen, Anpassungen oder Zusatzleistungen grundsätzlich nicht mehr zulässig,
sofern Offitec nicht schriftlich zustimmt.
Jede nachträgliche Änderung kann Preis-, Termin- oder Qualitätsanpassungen nach sich ziehen, welche vollumfänglich vom Kunden zu tragen sind.
Ohne schriftliche Zustimmung gelten nachträgliche Änderungswünsche als nicht vereinbart.
5. Fristen und Verzögerungen
Die Einhaltung der Liefer- und Inbetriebnahmefristen setzt voraus, dass der Kunde alle notwendigen Mitwirkungen rechtzeitig erbringt,
insbesondere technische Angaben, Zeichnungsfreigaben, Zahlungen sowie die Fertigstellung der bauseitigen Infrastruktur.
Fristen verlängern sich angemessen, wenn Hindernisse auftreten, die Offitec auch bei gebotener Sorgfalt nicht verhindern kann (z. B. höhere Gewalt, Lieferverzögerungen, fehlende Anschlussbereitschaft, Zutrittsverweigerung).
Verzögerungen, die auf fehlende Mitwirkung des Kunden zurückzuführen sind, gehen vollumfänglich zu dessen Lasten.
6. Mitwirkungspflicht und Zutritt zur Baustelle
Der Kunde ist verpflichtet, Offitec und deren Personal jederzeit ungehinderten Zugang zur Baustelle oder zum Standort der Maschine zu gewähren,
damit Lieferungen, Inbetriebnahmen, Garantiearbeiten und Serviceleistungen ordnungsgemäss durchgeführt werden können.
Wird der Zutritt verweigert, behindert oder verzögert, gilt die Mitwirkungspflicht als verletzt.
In diesem Fall tritt Verzug auf Kosten des Kunden ein.
Offitec ist berechtigt,
- entstandene Wartezeiten, Reise- und Personalkosten zu verrechnen,
- Termine neu zu planen,
- und etwaige Folgeschäden geltend zu machen.
Die Inbetriebnahme kann erst erfolgen, wenn die bauseitige Infrastruktur (Strom, Hydraulik, Wasser, Aufstellfläche, Zugang) vollständig vorbereitet ist.
Ist dies nicht der Fall, wird der Termin auf Kosten des Kunden verschoben.
7. Lieferung und Gefahrenübergang
Die Lieferung erfolgt mangels anderslautender Vereinbarung ab Werk (EXW, Incoterms 2020).
Mit Übergabe an den Spediteur oder den Kunden geht die Gefahr auf den Kunden über, auch wenn Montage oder Inbetriebnahme durch Offitec erfolgt.
8. Preise und Zahlungsbedingungen
Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF), netto, exkl. Mehrwertsteuer.
Zahlungen sind 30 Tage netto ab Rechnungsdatum fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Nach Ablauf der Zahlungsfrist tritt automatisch Verzug ein, ohne Mahnung.
Verzugszins: 10 % p.a.
Offitec ist berechtigt, bei Zahlungsverzug laufende Arbeiten einzustellen und bereits hergestellte Maschinen bis zur vollständigen Zahlung zurückzubehalten.
9. Garantie (Gewährleistung)
9.1 Dauer
Die Garantiezeit beträgt, sofern nicht anders schriftlich vereinbart,
zwischen 2 und 5 Jahren ab Inbetriebnahmedatum, abhängig vom Gerätetyp und der jeweiligen Offerte.
9.2 Umfang
Die Garantie umfasst Material- und Herstellungsfehler, die nachweislich auf Fabrikationsmängel zurückzuführen sind.
Offitec entscheidet, ob Nachbesserung, Austausch oder Reparatur erfolgt.
9.3 Ausschluss
Die Garantie erlischt sofort, wenn:
- ohne Zustimmung von Offitec Eingriffe oder Reparaturen durch Dritte vorgenommen werden,
- die Maschine nicht fachgerecht betrieben, gewartet oder installiert wurde,
- Wartungsarbeiten während der Garantiezeit nicht durch Offitec oder autorisierte Partner ausgeführt werden,
- die bauseitige Infrastruktur mangelhaft ist oder Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten wurden,
- der Kunde ohne Zustimmung Komponenten ändert oder Softwareparameter manipuliert.
Schäden durch unsachgemässe Verwendung, fehlende Wartung, elektrische Fehler, Frost, Kalk, Korrosion oder chemische Einflüsse sind ebenfalls ausgeschlossen.
9.4 Garantieabwicklung
Garantiearbeiten erfolgen ausschliesslich durch Offitec oder autorisierte Servicetechniker.
Fahrtkosten, Wartezeiten und Nebenkosten, die durch fehlende Zugänglichkeit oder Infrastruktur entstehen, werden dem Kunden verrechnet.
10. Service ausserhalb der Garantie
Service- und Reparaturarbeiten ausserhalb der Garantiezeit werden nach Aufwand zu den jeweils gültigen Stundensätzen berechnet.
Ersatzteile, Anfahrt und Materialkosten werden zusätzlich verrechnet.
11. Haftung
Offitec haftet ausschliesslich für Schäden, die auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen sind.
Jegliche Haftung für mittelbare oder Folgeschäden (z. B. Produktionsausfall, Energieverlust, entgangenen Gewinn) ist ausgeschlossen.
Die Haftungssumme ist auf den Wert des betroffenen Auftrages beschränkt.
12. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Maschinen und Komponenten bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Offitec.
13. Änderungen der AGB
Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform.
Mündliche Nebenabreden sind unwirksam, sofern sie nicht schriftlich bestätigt wurden.
14. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder ungültig sein,
bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.
Die ungültige Bestimmung wird durch eine Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
15. Erfüllungsort, Recht und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz von Offitec GmbH.
Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht, unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts (CISG).
Gerichtsstand ist Basel-Stadt (Schweiz).
Offitec behält sich vor, den Kunden auch an dessen gesetzlichen Gerichtsstand zu belangen.