Offitec GmbH AGB
(Stand: November 2025)

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen Offitec GmbH (nachfolgend Offitec) und ihren Kunden über die Herstellung, Lieferung, Inbetriebnahme, Garantie- und Servicearbeiten von Maschinen und Anlagen im Bereich Kühlung und Heizung.
Abweichende oder zusätzliche Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn sie von Offitec ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurden. Mit Vertragsabschluss anerkennt der Kunde diese AGB und verzichtet auf die Geltendmachung eigener Bedingungen.

2. Offerten / Unterlagen / Eigentum

Offerten von Offitec sind grundsätzlich freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet werden.
Die Gültigkeit einer verbindlichen Offerte beträgt maximal 30 Tage, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Alle technischen Unterlagen, Zeichnungen, Pläne, Software, Schulungsunterlagen und Berechnungen bleiben geistiges Eigentum von Offitec.
Ohne schriftliche Zustimmung dürfen sie weder kopiert, vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben.

3. Vertragsabschluss und Leistungsumfang

Ein Vertrag gilt als abgeschlossen, sobald:

Der Leistungsumfang ergibt sich ausschliesslich aus der Auftragsbestätigung oder der Offerte.
Abweichungen sind nur gültig, wenn Offitec diese schriftlich bestätigt hat.

4. Änderungen und Zusätze nach Freigabe

Nach der offiziellen Freigabe der technischen Zeichnungen, des Designs oder der Maschinenparameter durch den Kunden sind Änderungen, Anpassungen oder Zusatzleistungen grundsätzlich nicht mehr zulässig,
sofern Offitec nicht schriftlich zustimmt.
Jede nachträgliche Änderung kann Preis-, Termin- oder Qualitätsanpassungen nach sich ziehen, welche vollumfänglich vom Kunden zu tragen sind.
Ohne schriftliche Zustimmung gelten nachträgliche Änderungswünsche als nicht vereinbart.

5. Fristen und Verzögerungen

Die Einhaltung der Liefer- und Inbetriebnahmefristen setzt voraus, dass der Kunde alle notwendigen Mitwirkungen rechtzeitig erbringt,
insbesondere technische Angaben, Zeichnungsfreigaben, Zahlungen sowie die Fertigstellung der bauseitigen Infrastruktur.
Fristen verlängern sich angemessen, wenn Hindernisse auftreten, die Offitec auch bei gebotener Sorgfalt nicht verhindern kann (z. B. höhere Gewalt, Lieferverzögerungen, fehlende Anschlussbereitschaft, Zutrittsverweigerung).

Verzögerungen, die auf fehlende Mitwirkung des Kunden zurückzuführen sind, gehen vollumfänglich zu dessen Lasten.

6. Mitwirkungspflicht und Zutritt zur Baustelle

Der Kunde ist verpflichtet, Offitec und deren Personal jederzeit ungehinderten Zugang zur Baustelle oder zum Standort der Maschine zu gewähren,
damit Lieferungen, Inbetriebnahmen, Garantiearbeiten und Serviceleistungen ordnungsgemäss durchgeführt werden können.

Wird der Zutritt verweigert, behindert oder verzögert, gilt die Mitwirkungspflicht als verletzt.
In diesem Fall tritt Verzug auf Kosten des Kunden ein.
Offitec ist berechtigt,

Die Inbetriebnahme kann erst erfolgen, wenn die bauseitige Infrastruktur (Strom, Hydraulik, Wasser, Aufstellfläche, Zugang) vollständig vorbereitet ist.
Ist dies nicht der Fall, wird der Termin auf Kosten des Kunden verschoben.

7. Lieferung und Gefahrenübergang

Die Lieferung erfolgt mangels anderslautender Vereinbarung ab Werk (EXW, Incoterms 2020).
Mit Übergabe an den Spediteur oder den Kunden geht die Gefahr auf den Kunden über, auch wenn Montage oder Inbetriebnahme durch Offitec erfolgt.

8. Preise und Zahlungsbedingungen

Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF), netto, exkl. Mehrwertsteuer.
Zahlungen sind 30 Tage netto ab Rechnungsdatum fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Nach Ablauf der Zahlungsfrist tritt automatisch Verzug ein, ohne Mahnung.
Verzugszins: 10 % p.a.

Offitec ist berechtigt, bei Zahlungsverzug laufende Arbeiten einzustellen und bereits hergestellte Maschinen bis zur vollständigen Zahlung zurückzubehalten.

9. Garantie (Gewährleistung)

9.1 Dauer

Die Garantiezeit beträgt, sofern nicht anders schriftlich vereinbart,
zwischen 2 und 5 Jahren ab Inbetriebnahmedatum, abhängig vom Gerätetyp und der jeweiligen Offerte.

9.2 Umfang

Die Garantie umfasst Material- und Herstellungsfehler, die nachweislich auf Fabrikationsmängel zurückzuführen sind.
Offitec entscheidet, ob Nachbesserung, Austausch oder Reparatur erfolgt.

9.3 Ausschluss

Die Garantie erlischt sofort, wenn:

Schäden durch unsachgemässe Verwendung, fehlende Wartung, elektrische Fehler, Frost, Kalk, Korrosion oder chemische Einflüsse sind ebenfalls ausgeschlossen.

9.4 Garantieabwicklung

Garantiearbeiten erfolgen ausschliesslich durch Offitec oder autorisierte Servicetechniker.
Fahrtkosten, Wartezeiten und Nebenkosten, die durch fehlende Zugänglichkeit oder Infrastruktur entstehen, werden dem Kunden verrechnet.

10. Service ausserhalb der Garantie

Service- und Reparaturarbeiten ausserhalb der Garantiezeit werden nach Aufwand zu den jeweils gültigen Stundensätzen berechnet.
Ersatzteile, Anfahrt und Materialkosten werden zusätzlich verrechnet.

11. Haftung

Offitec haftet ausschliesslich für Schäden, die auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen sind.
Jegliche Haftung für mittelbare oder Folgeschäden (z. B. Produktionsausfall, Energieverlust, entgangenen Gewinn) ist ausgeschlossen.
Die Haftungssumme ist auf den Wert des betroffenen Auftrages beschränkt.

12. Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Maschinen und Komponenten bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Offitec.

13. Änderungen der AGB

Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform.
Mündliche Nebenabreden sind unwirksam, sofern sie nicht schriftlich bestätigt wurden.

14. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder ungültig sein,
bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.
Die ungültige Bestimmung wird durch eine Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

15. Erfüllungsort, Recht und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz von Offitec GmbH.
Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht, unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts (CISG).
Gerichtsstand ist Basel-Stadt (Schweiz).
Offitec behält sich vor, den Kunden auch an dessen gesetzlichen Gerichtsstand zu belangen.